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AGB – Seelhof Systemberatung GmbH – Fassung vom 01.05.2024

§ 1 Allgemeines
Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden bzw. Unternehmen (nachfolgend „Besteller“) und der Seelhof Systemberatung GmbH, Döringweg 1, 35745 Herborn (nachfolgend „Seelhof“), gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die AGB des Bestellers, sondern die gesetzlichen Regelungen. Andere Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch Seelhof schriftlich bestätigt werden. Bestimmungen eines individuell vereinbarten Vertrags zwischen Besteller und Seelhof gehen diesen AGB vor. Ergänzend gelten jedoch diese AGB.

§ 2 Gegenstand der AGB
Gegenstand dieser AGB ist der Verkauf von Dienstleistungen, Software oder auch Hardware durch Seelhof. Als „Software“ gelten von Seelhof oder im Auftrag von Seelhof von freiberuflichen Mitarbeitern, Selbständigen oder beauftragten Unternehmen erstellte Computerprogramme („Eigensoftware“) oder solche, die von Drittherstellern („Drittsoftware“) stammen.

§ 3 Angebote
Alle Angebote von Seelhof verstehen sich als freibleibend und sind vorbehaltlich von Änderungen und Irrtümern. Ist die Bestellung seitens des Bestellers als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren, behält sich Seelhof eine Annahmefrist von 4 Wochen vor. Der Vertragsschluss kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Seelhof oder der Unterzeichnung eines Auftrags, spätestens jedoch mit der Annahme der Lieferung bzw. der Installation durch den Besteller zustande. Bestellungen ohne vorheriges Angebot werden für Seelhof nur dann verbindlich, wenn Seelhof den Auftrag bestätigt. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller ein von Seelhof vorgelegtes Angebot modifiziert.

§ 4 Vertragsschluss und Vertragsänderungen
Der Vertragsschluss erfolgt schriftlich. Mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich in Textform (z. B. im Anhang zum Projektvertrag, Besprechungs-protokollen, DevOps Projektmanagement-Tool oder Änderungsanforderungen) zu bestätigen. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Vertrags-gegenstandes. Leistungen, bei denen von einem Aufwand bis zu 2 Stunden auszugehen ist („geringfügige Tätigkeiten“), können auch mündlich vereinbart werden. Die von Seelhof übermittelten Besprechungsprotokolle oder schriftliche formulierte Vereinbarungen in WorkItems sind verbindlich, wenn der Besteller nicht bis zu drei Werktage nach Erhalt widerspricht. Auf diesen Umstand wird Seelhof bei Übersendung der Besprechungsprotokolle jeweils gesondert hinweisen.

§ 5 Leistungsumfang sowie Art und Ort der Leistungserbringung
Das Recht zur Nutzung von Software beinhaltet den Anspruch auf Lieferung der Software und dazugehöriger Dokumentation. Soweit eine Einführungsunterstützung oder Schulung vom Besteller gewünscht wird, so sind diese besonders zu vereinbaren. Andere Leistungen, insbesondere Beratungsleistungen, werden gesondert vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, etwaige lizenz- und urheberrechtliche Bedingungen der Hersteller und Lieferanten einzuhalten. Bei Softwarelieferung sind die Kosten für Unterstützung (Support) und weitere Dienstleistungen durch Seelhof sowie zukünftige Softwareergänzungen, -erweiterungen und zusätzliche Softwarefunktionen, die während der Nutzungsdauer vom Hersteller entwickelt werden und nicht Bestandteil der Spezifikation zum Lieferzeitpunkt sind, nicht Teil der Lizenzgebühr und damit separat zu vergüten. Seelhof ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen.
Seelhof behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern sich die Durchführung des Vertragsgegenstandes als undurchführbar oder nur mit unangemessenem Aufwand als durchführbar erweist und der Vertragsgegenstand und dessen Funktion und Aussehen dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Grundsätzlich werden Leistungen in einer Lieferung vorgenommen. Sollte dies insbesondere wegen des umfangreichen Lieferumfangs und -zeit oder nach Änderung des Leistungsgegenstandes durch den Besteller nicht möglich sein, ist Seelhof zu Teillieferungen berechtigt. Art und Weise der Durchführung des Auftrages sowie Arbeitsort und Arbeitszeit werden vorbehaltlich anderer Absprachen durch Seelhof bestimmt. Dabei werden sämtliche Arbeiten bei Bedarf beim Besteller vor Ort durchgeführt. Leistungen, die Mitarbeiter von Seelhof nicht am Ort des Geschäftssitzes von Seelhof erbringen, werden nach Aufwand gesondert nach Fahrzeiten, Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Sofern Arbeitnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Seelhof in Betriebsstätten des Bestellers eingesetzt werden, verbleibt das alleinige Weisungs- und Direktionsrecht uneingeschränkt bei Seelhof.

§ 6 Lieferung, Liefertermine und Fristen
Der Versand von Produkten erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei Seelhof verwahrt.
Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind im Einzelfall ausdrücklich verbindlich vereinbart. Die von Seelhof angegebene Lieferzeit setzt die vorzeitige Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers (z. B. Beschaffung von Informationen, Unterlagen, Freigaben) voraus. Teillieferungen sind zulässig.
Im Falle von Änderungsanforderungen des Bestellers, die einen wesentlichen Mehraufwand erfordern, kann Seelhof Liefertermine in angemessenem Umfang verschieben. Die Verschiebung teilt Seelhof dem Besteller vor der Umsetzung des Änderungsauftrages mit. Der Besteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Mitteilung ersatzlos von dem Änderungsauftrag zurücktreten („Änderungsstorno“). Ansonsten gilt die Verschiebung als genehmigt.
Kommt der Besteller trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er erkennbar zahlungsunfähig oder droht aus anderen Gründen eine Nichterfüllung des Vertrages, so ist Seelhof zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt zudem voraus, dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Seelhof vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Seelhof ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt und kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Vorlieferant nicht richtig oder rechtzeitig liefert.

§ 7 Preise und Preisanpassung
Alle Preise von Seelhof verstehen sich ab Lager Herborn zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer.
Für den Fall, dass sich die Dauer eines Projekts durch ein Verschulden des Bestellers verzögert, behält sich Seelhof vor, vereinbarte Preise in dem Umfang zu erhöhen, wie sich Gehälter, Einkaufspreise oder ähnliche Beschaffungskosten im Laufe der eingetretenen Verzögerung erhöht haben.

§ 8 Zahlungsbedingungen und Verzug
Der Besteller zahlt für das in diesen AGB eingeräumte Nutzungsrecht der Software die vereinbarte Nutzungsgebühr. Bei Softwarelieferungen wird der Kaufpreis fällig, sobald dem Besteller die Software und die dazugehörigen Lizenzschlüssel geliefert wurden. Diese Nutzungsgebühr beinhaltet alle im Hinblick auf die Nutzungserteilung angefallenen Gebühren. Zahlungen werden bei Lieferung, spätestens zum Rechnungsdatum, fällig. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung gerät der Besteller in Verzug, wenn er die fälligen Rechnungen nicht begleicht. Seelhof kann den Verzug auch bereits vor Zusendung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung herbeiführen. Vorbehaltlich des Widerrufs der Kreditbewilligung sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Unbeschadet dessen ist Seelhof jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug Zahlung abhängig zu machen. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Seelhof ist berechtigt, die entstandenen Kosten zu berechnen. Dies gilt auch für die Weitergabe oder Prolongation von Wechseln. Diese Kosten sind sofort fällig. Für rechtzeitige Vorlegung, Benachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels bei Nichteinlösung übernimmt Seelhof keine Haftung. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist Seelhof berechtigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Bis alle im Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestehenden Forderungen vollständig bezahlt sind, ruhen alle Nutzungsrechte des Bestellers, es sei denn, dass Seelhof einer vorzeitigen Nutzung zustimmt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Software ist der Besteller nicht berechtigt.

§ 9 Aufrechnungsverbot
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche von Seelhof aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 10 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach den jeweiligen besonderen Bedingungen und den jeweiligen Bestellungen bzw. Verträgen.
Die Notwendigkeit von Reisen wird von den Parteien gemeinsam abgestimmt. Spesen, Übernachtungskosten und Reisekosten hat der Besteller nach Aufwand zu erstatten. Die Vergütung von Reisezeiten richtet sich nach den jeweiligen Einzelverträgen.
Ist der Besteller mit Vorschüssen, Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen im Verzug, steht Seelhof unbeschadet der sonstigen Ansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht zu, sofern Seelhof zuvor mindestens zweimal gemahnt hat.
Zuschläge außerhalb der regulären Geschäftszeiten, Feiertags- und Wochenendzuschläge werden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den vereinbarten Tarifen berechnet. Diese Zuschläge werden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung erhoben und unterliegen einer gesonderten Abrechnung. Die genauen Konditionen für derartige Zuschläge werden im jeweiligen Angebot oder Vertrag festgelegt und sind verbindlich für beide Vertragsparteien.

§ 11 Subunternehmer, Mitarbeiter
Seelhof kann die vertraglichen Leistungen durch eigene Mitarbeiter, sonstige Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer erbringen. Seelhof bleibt gegenüber dem Besteller gleichwohl für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen verantwortlich. Seelhof verpflichtet sich, qualifiziertes Personal einzusetzen. Es ist den Parteien untersagt, Angestellte oder freie Mitarbeiter der anderen Partei während der Laufzeit eines Vertrages oder in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung dieses Vertrages anzustellen oder als freie Mitarbeiter zu beschäftigen, es sei denn, der Angestellte oder freie Mitarbeiter hat sich auf eine ausgeschriebene Stelle dieser Partei beworben.

§ 12 Abnahme bei Werkvertrag
Sofern es sich um einen Werkvertrag handelt, ist der Besteller zur schriftlichen Erklärung der Abnahme innerhalb von 10 Tagen nach Vollendung des Werkes verpflichtet. Einzelne Teilleistungen können gesondert geprüft und abgenommen werden. Nur wesentliche Mängel berechtigen den Besteller zur Verweigerung der Abnahme. Nicht jeder Programmfehler stellt einen solchen wesentlichen Mangel dar, da aufgrund der Komplexität von ERP-Lösungen und anderer Unternehmenssoftware nach derzeitigem Stand der Technik eine fehlerfreie Software auch unter Hinzuziehung aufwändigster Testmethoden nicht erstellt werden kann. Ein wesentlicher Mangel liegt nur dann vor, wenn der Programmablauf ganz oder im Hinblick auf erhebliche Funktionen gestört ist. Sofern wesentliche Mängel vorliegen, nach denen der Besteller zur Verweigerung der Abnahme berechtigt ist, hat er Seelhof die Mängel unverzüglich unter Angabe der zweckdienlichen Informationen anzuzeigen. Nachdem Seelhof die Mängel beseitigt hat, hat der Besteller die Abnahme schriftlich zu erklären. Sofern der Besteller zur Abnahme verpflichtet ist und er die Abnahme trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch Seelhof nicht schriftlich erklärt oder trotz schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft und Aufforderung unter Fristsetzung zur Abnahme durch Seelhof den Vertragsgegenstand nutzt, ohne dass er die Abnahme erklärt hat, erfolgt die Abnahme ohne weiteres Zutun von Seelhof eine Woche nach Anzeige der Abnahmebereitschaft. Die auf dem System des Bestellers durchzuführende Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Die Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen werden in einem gemeinsam zu erstellenden Protokoll festgehalten und von Seelhof beseitigt. Danach ist die Abnahme schriftlich zu erklären oder eine weitere Funktionsprüfung durchzuführen. Bei nicht wesentlichen Abweichungen wird keine weitere Funktionsprüfung durchgeführt.

§ 13 Mitwirkungspflichten des Bestellers
Der Besteller wird Seelhof bei der Durchführung der Leistungen unterstützen. Diese Mitwirkungspflichten gehören zu den für den Vertragszweck wesentlichen Vertragspflichten des Bestellers. Er ist verpflichtet, diese unentgeltlich, termingerecht und vereinbarungsgemäß zu erfüllen. Zudem stellt der Besteller Seelhof unentgeltlich und termingerecht eine zur Leistungserbringung erforderliche und von Seelhof vorgegebene Arbeitsumgebung. Zur Arbeitsumgebung gehören Mittel, Informationen und Unterlagen sowie eine angemessene Infrastruktur einschließlich Büroräume, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und Zugänge zur Software und den IT-Systemen per Datenfernübertragung. Zu den Mitwirkungspflichten des Bestellers gehören insbesondere die Freistellung der eigenen Mitarbeiter für geplante Schulungen, die termingerechte Freigabe von Entscheidungen, die Durchführung von System- und Anwendertests, die Unterstützung bei Datenübernahmen aus Altsystemen sowie der Aufbau von Stammdaten in neuen Systemen. Der Besteller verpflichtet sich,
seine Mitarbeiter zur Mitarbeit gegenüber Seelhof zu verpflichten

§ 14 Datensicherung
Sofern nicht anders vereinbart, trifft den Besteller die Pflicht zur Datensicherung. Unter Datensicherung fallen sämtliche möglichen und zumutbaren Tätigkeiten und Vorkehrungen, die den Bestand und die Integrität der Daten des Bestellers sichern. Die Datensicherung hat regelmäßig zu erfolgen. Insbesondere ist eine komplette Datensicherung vor Beginn der Leistung durch Seelhof, vor Servicearbeiten und bei Störungen und Unregelmäßigkeiten durchzuführen.

§ 15 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Seelhof aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden waren, im Eigentum von Seelhof. Wenn der Wert der Vorbehaltsware den Wert der zu sichernden Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 50 % übersteigt, ist Seelhof auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Vorbehaltsware in entsprechendem Wert freizugeben.

§ 16 Haftungsbeschränkung
Der Besteller ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in Software-Programmen vollständig auszuschließen. Gegenstand der Gewährleistung von Seelhof ist jedoch ein Programm, das in seinen wesentlichen Funktionen gemäß der Programmbeschreibung brauchbar ist. Seelhof übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programme den Anforderungen des Bestellers genügen. Wenn die Programme nicht funktionieren und es Seelhof nicht gelingt, die Funktionsfähigkeit in angemessener Zeit wiederherzustellen, ist der Besteller berechtigt, die Programme an Seelhof zurückzugeben. Seelhof erstattet in diesem Falle die Nutzungsgebühr, vorausgesetzt dass
• der Besteller Seelhof im Falle offener Mängel 10 Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel 10 Tage nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Beschreibung des Mangels benachrichtigt,
• die beanstandeten Mängel nicht durch unsachgemäße Installation oder Gebrauch, Änderung, unvorschriftsmäßige Tests, Fahrlässigkeit oder Unfall verursacht wurden.
Eine darüberhinausgehende Gewährleistung übernimmt Seelhof nicht. Seelhof haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden. Seelhof haftet ferner nicht für die Folgen von Datenverlusten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch die Mitarbeiter von Seelhof vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Jede eventuelle Haftung von Seelhof ist auf einen Betrag von EUR 2500,-- begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt neunzig Tage und beginnt mit der Auslieferung des Programms an den Besteller. Alle Gewährleistungsansprüche gegen Seelhof entfallen, wenn der Besteller die Software in irgendeiner Weise verändert oder nicht den Benutzerhinweisen entsprechend verwendet.

§ 17 Gewährleistung
Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Besteller Seelhof unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mängelrüge hat in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Ermittlung des Schadens oder Mangels zweckdienlichen Informationen zu erfolgen. Softwaremängel sind durch Belegform schriftlich (Bildschirmdruck und Beschreibung) zur Nachvollziehbarkeit anzuzeigen. Der Besteller hat alles Zumutbare zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Besteller ohne Zustimmung von Seelhof Änderungen an den erbrachten Leistungen, insbesondere an der von Seelhof programmierten Software oder die Zusammensetzung und den Einsatz der Hardware oder der geplanten Systemarchitektur vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Werden Mängelbeseitigungen durch die Änderungen erschwert, trägt der Besteller die zusätzlichen Kosten. Der Besteller ist verpflichtet, Seelhof die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Gelingt es Seelhof nicht, erhebliche Mängel innerhalb von 3 Wochen ab Eingang einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu beseitigen, so kann der Besteller Seelhof eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Fristablauf ist der Besteller zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt, falls der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Ein Schadensersatz steht dem Besteller nur unter der Maßgabe des § 16 zu. Seelhof kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Mängelrüge tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Mangel auf einen Umstand beruht, der Seelhof nicht zur Gewährleistung verpflichtet. Seelhof kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere
den Zahlungsverpflichtungen, nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der Vergütung hat.

§ 18 Eigensoftware
Seelhof gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass Eigensoftware im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend der begleitenden Dokumentation arbeitet. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich Seelhof vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung nach Wahl des Bestellers das Recht auf Wandelung oder Minderung einzuräumen. Softwaremängel sind durch Belegform schriftlich (Bildschirmdruck und Beschreibung) zur Nachvollziehbarkeit anzuzeigen. Ein Recht auf Wandelung oder Minderung hat der Besteller nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Bestellers geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. Gewinnverluste, Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verlorener Daten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass Seelhof bzw. seinen Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Seelhof behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die Leistungsfähigkeit des Programms verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen. Software-Updatelieferungen beziehen sich immer auf die reine Bereitstellung der vom jeweiligen Hersteller bereitgestellten Software. Bezieht sich der Mangel lediglich auf einen abtrennbaren Teil der Leistung, so kann der Besteller auch nur bezüglich dieses mangelhaften Teils zurücktreten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der mangelfreie Teil der Leistung für sich allein nutzbar ist.

§ 19 Nutzungsrecht
Seelhof gewährt dem Besteller das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der gelieferten Software, nicht aber das Eigentum. Der Nutzungsumfang wird wie folgt vereinbart: Die Software darf nur im Zusammenhang mit nur jeweils einer Maschine (Computer, Hardware) benutzt werden. Eine Veränderung oder Bearbeitung des Softwareprogramms ist nicht zulässig. Kopien der Software dürfen nur zu Zwecken der Datensicherung vorgenommen werden und dürfen ebenfalls nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch Kopien dürfen nur auf der einen Maschine genutzt werden. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig.
Bei Eigensoftware verbleibt der Quellcode im Eigentum von Seelhof, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Dies schließt auch das Recht ein, den Quellcode zu erhalten und zu nutzen, zu erweitern, zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu veräußern. Sämtliche schutzfähigen Rechte, die bei der Durchführung der Leistungen eventuell entstehen, verbleiben bei Seelhof. An den bei der Durchführung der Leistung entstehenden sowie an bereits für Seelhof an dem Softwarelizenzprodukt bestehenden Rechten erhält der Besteller das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Recht, die von Seelhof überlassene Software an dem jeweiligen Betriebsstandort, für den sie erbracht wurden, auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Die Nutzung an anderen Standorten des Bestellers oder die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch Seelhof.
Der Besteller ist darauf hingewiesen worden, dass Seelhof Urheberrechte bzw. sonstige Schutzrechte an den zu liefernden Programmen besitzt. Die Nutzung ist dem Besteller nur unter den vorstehenden Voraussetzungen gestattet. Es ist dem Besteller untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und das Programm als Ganzes oder teilweise oder die dazugehörige Dokumentation Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst wie zugänglich zu machen. Der Besteller verpflichtet sich, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Programm vertraulich behandelt wird.
Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte an den vertraglichen Leistungen bei Seelhof.

§ 20 Vorrang der Herstellerbestimmungen beim Verkauf von Drittsoftware
Beim Verkauf von Drittsoftware agiert Seelhof nur als Vermittler. Die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller gelten vorrangig und werden mit dem Bruch des Siegels, spätestens aber mit der Installation durch den Besteller oder durch Seelhof, anerkannt.

§ 21 Schutzrechte Dritter
Seelhof ist nicht bekannt, dass die Nutzung der von ihr erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter verletzt. Sie übernimmt keine Garantie für die Freiheit von Rechten Dritter. Falls die Nutzung Rechte Dritter verletzt, kann Seelhof nach ihrer Wahl die Leistungen in einem für den Besteller
zumutbaren Umfang so ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Besteller sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten nutzen kann.

§ 22 Microsoft Lizenzgeschäfte
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Microsoft Ireland Operations Limited Drittbegünstigte und Drittberechtigte (§ 328 Abs. 1 BGB) von Verträgen mit Microsoft Lizenzverkäufen Seelhof in dem Sinne ist, dass Microsoft berechtigt ist, diesen Vertrag rechtlich durchzusetzen, die Einhaltung dieses Vertrags durch den Besteller zu prüfen und den Besteller hierzu auch direkt zu kontaktieren und insbesondere auch direkt in Anspruch zu nehmen. In diesem Umfang wirken diese Verträge zugunsten von Microsoft im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass die Pflichten des Bestellers auch unmittelbar zugunsten von Microsoft bestehen.

§ 23 Vertraulichkeit
Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse sowie daraus gewonnene und ersichtliche Erkenntnisse und Ergebnisse (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von einer Partei gegenüber der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit der Durchführung der vertraglichen Leistungen offenbart, mitgeteilt oder in anderer Form zugänglich gemacht werden. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
• Vorlagen, Zeichnungen, Präsentationen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die Seelhof im Rahmen von Projekten erstellt oder dem Besteller zur Verfügung stellt („Projektunterlagen“).
• Geschäfts- und Vertriebsdaten, Ausschreibungsunterlagen, Organisationsinformationen, Prozesse, Know-how, Berechnungsmethoden, Unternehmenskonzepte, Geschäftsstrategien und Geschäftsmodelle, Businesspläne, Planungsdaten;
• Software einschließlich Entwicklungsvorstufen, Quellcodes, Projektmethodik, Anwendungen künstlicher Intelligenz, Algorithmen;
• Kundendaten, Mitarbeiterdaten, Lieferantendaten;
Die Parteien sind während und auch nach Beendigung des Vertrags zur strikten Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, wobei die vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen sind. Keine Partei darf diese ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei zumindest in Textform vervielfältigen oder veröffentlichen oder sonst an Dritte weitergeben oder auf sonstige Weise zu außervertraglichen Zwecken verwenden oder verwerten. Jede Partei ist von der Geheimhaltungsverpflichtung befreit, wenn und soweit von dieser Partei von einer Behörde, einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Stelle Auskunft über vertrauliche Informationen verlangt wird. Diese Partei ist verpflichtet, der anderen Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die andere Partei darüber zu unterrichten, von welcher Stelle in welchem Umfang Auskunft verlangt wurde.

§ 24 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
Erfüllungsort ist Herborn. Gegenüber Kaufleuten ist der Gerichtsstand Herborn.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Rechte im Zusammenhang mit diesen AGB und den jeweiligen besonderen Bedingungen kann der Besteller nur mit schriftlicher Zustimmung von Seelhof abtreten.
Der Besteller darf gegen Ansprüche, die sich mittelbar oder unmittelbar aus im Zusammenhang mit diesen AGB und den jeweiligen besonderen Bedingungen ergeben, nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig festgestellt oder von Seelhof anerkannt wurden.
Sollten sich aus und im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. den jeweiligen besonderen Bedingungen Streitigkeiten ergeben, verpflichten sich die Parteien, zunächst ihnen zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Alle vorherigen AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.